SICHERSTELLUNG DER KONTINUITÄT BEI ÄLTEREN PRODUKTEN
Bislang lebten viele Hersteller mit der Befürchtung, dass die Übertragung eines MDR-Antrags auf eine neue benannte Stelle die sogenannte „schriftliche Vereinbarung“ ungültig machen könnte. Dieses Dokument ist die rechtliche Grundlage, die es ermöglicht, dass „Bestandsprodukte“ (Produkte, die den alten Richtlinien entsprechen) während der Übergangsphase auf dem Markt verbleiben dürfen. Die Leitlinie stellt hingegen klar, dass die Übertragung des formellen MDR-Antrags möglich ist, und beschreibt einen sicheren Prozess zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Verlängerung.
DIE DREI VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG
Die Übertragung erfolgt jedoch nicht automatisch; sie erfordert die strikte Einhaltung von drei technischen Anforderungen. Erstens muss der bisherige Vertrag offiziell gekündigt werden. Zweitens gilt der Grundsatz der Gleichzeitigkeit: Die Unterzeichnung der neuen Vereinbarung mit der neuen benannten Stelle muss gleichzeitig mit der Kündigung der alten erfolgen. Schließlich bildet die Dreiparteienvereinbarung den Eckpfeiler – ein formelles Dokument, das vom Hersteller, der bisherigen benannten Stelle und der neuen benannten Stelle unterzeichnet wird, um die Übertragung der Verantwortlichkeiten zu koordinieren.
STRATEGIE UND GESCHÄFTSKONTINUITÄT
Diese regulatorische Öffnung bietet beispiellose strategische Flexibilität. Hersteller können nun ihre Zertifizierungsprozesse optimieren und die für ihre industriellen Anforderungen am besten geeigneten Partner auswählen, ohne das Risiko eines geschäftlichen Stillstands einzugehen. Die Geschäftskontinuität bleibt somit gewahrt, wodurch sichergestellt wird, dass medizinische Innovationen nicht aufgrund rein administrativer Zwänge ins Stocken geraten.
ECM ist als benannte Stelle (NB) in der Lage, MDR-Anträge von Herstellern älterer Medizinprodukte anzunehmen.
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