Gesetzgebung
Der „Federal Drug Supply Chain Security Act“ (DSCSA) der Vereinigten Staaten (USA) ist ein Bundesgesetz, das 2013 von der Food and Drug Administration (FDA) erlassen wurde, um die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit von Arzneimitteln in der amerikanischen Lieferkette zu verbessern. Auf diese Weise kann die US-Regierung ihre Bürger vor gefälschten Arzneimitteln, gestohlenen Arzneimitteln sowie anderen potenziell gefährlichen Arzneimitteln schützen, die möglicherweise in der Lieferkette im Umlauf sind.
Die FDA räumte Arzneimittelherstellern, -vertreibern, -umverpackern und -abgebern (Apotheken und Krankenhäuser) eine Frist von 10 Jahren ein, um die Anforderungen des DSCSA im Rahmen eines schrittweisen Ansatzes bis zum 27. November 2023 zu erfüllen. Im August letzten Jahres wurde der Pharmaindustrie jedoch eine Fristverlängerung um ein Jahr gewährt, wodurch der endgültige Umsetzungstermin nun auf den 27. November 2024 verschoben wurde. Diese einjährige Stabilisierungsphase soll der zusätzlichen Zeit Rechnung tragen, die alle Beteiligten benötigen, um ihre Prozesse und Systeme zu verfeinern und zu stabilisieren.
Anforderungen
Die DSCSA-Anforderungen für die Pharmaindustrie lassen sich in vier Säulen unterteilen:
1. Produktidentifizierung
Dieser Pfeiler umfasst die Prinzipien der Serialisierung und Aggregation.
Serialisierung:
= Die eindeutige Identifizierung einzelner Einheiten (Arzneimittelpackungen) mittels zugewiesener Seriennummern. Diese Seriennummern werden zusammen mit dem Produktcode, der Chargennummer und dem Verfallsdatum sowie dem 2D-Matrix-Code, der diese Informationen enthält, auf die Packung aufgedruckt.

Aggregation
= Verknüpfung einer einzelnen Einheit (Arzneimittelpackung) mithilfe von Seriennummern mit den weiter unten in der Lieferkette liegenden Verpackungsebenen (Kartons und Paletten). Auf diese Weise werden hierarchische Beziehungen aufgebaut, und der genaue Inhalt eines Kartons oder einer Palette ist bekannt.
Um die Anforderungen der DSCSA zu erfüllen, ist mindestens eine „Unit-to-Case“-Aggregation erforderlich. Die meisten Pharmahersteller entscheiden sich jedoch dafür, auch eine „Case-to-Pallet“-Aggregation zu implementieren, damit die Prozesse weiter unten in der Lieferkette effizienter ablaufen können. Auf diese Weise kann nämlich bei Erhalt einer Palette das Palettenetikett gescannt werden, und die Palette muss nicht geöffnet werden, um die Etiketten auf den einzelnen Einheiten oder Kartons zu scannen.

2. Produktverifizierung
Die Produktverifizierung basiert auf dem Prinzip der vertikalen Berichterstattung. Die DSCSA schreibt vor, dass eine zurückgesandte, intakte Arzneimittelverpackung nur dann wiederverkauft werden darf, wenn ihre Echtheit zuvor überprüft wurde. Wie dies geschehen soll, wird nicht näher spezifiziert. Die pharmazeutische Industrie hat beschlossen, dass jeder Arzneimittelhersteller die produktspezifischen Daten (Seriennummer, GTIN, Chargennummer, Verfallsdatum) jeder Arzneimittelpackung in seinen „Verification Router Service“ (VRS) hochlädt. Die weiter in der Lieferkette angesiedelten Distributoren und Abgeber können, sofern sie den VRS abonniert haben, über diesen Dienst überprüfen, ob die Angaben auf der Arzneimittelverpackung mit den im VRS hochgeladenen Daten übereinstimmen. Ist ein Händler oder Apothekenbetreiber nicht beim VRS angemeldet, kann er sich direkt an den Hersteller wenden, um die Angaben auf der Verpackung zu überprüfen.
3. Rückverfolgung
Die Rückverfolgung basiert auf dem Prinzip des „Eigentumsübergangs“ und der horizontalen Berichterstattung. Die spezifischen Daten jeder einzelnen Arzneimittelpackung werden von einer Stufe der Lieferkette zur nächsten weitergegeben, vom Hersteller bis hin zum Abgeber. Dabei werden auch die Versand- und Transportinformationen weitergegeben. Auf diese Weise lässt sich ein vollständiges Bild des Weges erstellen, den die Arzneimittelpackung in der Lieferkette zurückgelegt hat. Bei Verdacht auf eine verdächtige Arzneimittelpackung kann anhand dieser Informationen untersucht werden, an welcher Stelle in der Lieferkette die verdächtige Arzneimittelpackung in den Verkehr gebracht wurde. Wichtig ist dabei der Hinweis, dass dieses vollständige Informationspaket nur dann zur Verfügung gestellt werden muss, wenn nach einer Beschwerde eines der „autorisierten Handelspartner“, der FDA oder des „State Board of Pharmacy“ oder bei Prozesskontrollen durch die Behörden erforderlich ist.
4. Autorisierter Handelspartner
Ein Hersteller darf Arzneimittel nur an Distributoren und Abgeber mit einer gültigen Genehmigung verkaufen. Umgekehrt dürfen Distributoren und Abgeber Arzneimittel nur von Herstellern bzw. Distributoren mit einer gültigen Genehmigung beziehen. Es obliegt den Herstellern, Händlern und Abgebern selbst, ihre Partner auf das Vorliegen dieser Zulassung zu überprüfen.
Fazit
Genau wie bei der Einführung der europäischen Serialisierungsvorschriften brachte auch die Einführung der DSCSA für Pharmaunternehmen einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich. Das vorrangige Ziel beider Rechtsvorschriften ist dasselbe, nämlich die Gewährleistung der Integrität der Arzneimittel-Lieferkette, die Verhinderung des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel sowie die Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Patienten. Die Art und Weise, wie die Europäische Arzneimittelagentur und die FDA dies umgesetzt sehen wollen, weist zwar Ähnlichkeiten auf, weist aber auch zahlreiche Unterschiede auf, was dies auch für Pharmaunternehmen, die bereits gemäß den europäischen Serialisierungsrichtlinien produzieren, erneut zu einer großen Herausforderung machte.
Quellen:
https://www.fda.gov/drugs/drug-supply-chain-integrity/drug-supply-chain-security-act-dscsa
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