Kapitel 1: Geltungsbereich
In Kapitel 1 wird beschrieben, dass die Richtlinien für die Herstellung steriler Arzneimittel verfasst wurden, dass sie jedoch auch zur Unterstützung der nicht-sterilen Produktion herangezogen werden können. Dies darf nicht falsch interpretiert werden; bestimmte Abschnitte, beispielsweise die Grundsätze zum Anziehen von Schutzkleidung, gelten als bewährte Verfahren für jeden Reinraum. Auch wenn bei der nichtsterilen Herstellung beispielsweise Reinräume der Klassen A bis D genutzt werden, müssen diese Räume den Grundsätzen von Anhang 1 entsprechen.
Kapitel 2: Grundsätze
Dieses Kapitel erläutert die allgemeinen Grundsätze von Anhang 1. Dabei wird der Schwerpunkt auf drei Grundsätze gelegt:
- Da das Personal eine wesentliche Kontaminationsquelle darstellt, sollten Prozesse, soweit möglich, automatisiert werden.
- Alle Prozesse, Geräte, Versorgungsanlagen und Produktionsaktivitäten müssen gemäß den Grundsätzen des Qualitätsrisikomanagements ( QRM) erfolgen.
- Es muss eine Kontaminationskontrollstrategie ( CCS) ausgearbeitet werden, in der alle möglichen Kontaminationsquellen aufgeführt und die Maßnahmen zur Eindämmung oder Kontrolle dieser Kontamination dargelegt werden.
Kapitel 3: Pharmazeutisches Qualitätssystem (PQS)
Dieses Kapitel unterstreicht die Bedeutung von Qualitätssystemen. Es werden spezifische Anforderungen an die sterile Produktion dargelegt, mit denen alle Aktivitäten kontrolliert und das Kontaminationsrisiko verringert werden:
- Es muss ein Risikomanagementsystem vorhanden sein, das den gesamten Lebenszyklus des Produkts abdeckt, mit dem Ziel, Kontaminationen zu minimieren.
- Der Hersteller muss über ausreichende Kenntnisse über das Produkt und die Prozesse verfügen.
- Bei Fehlern muss eine Ursachenanalyse durchgeführt werden, woraufhin geeignete Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen (CAPA) festgelegt werden.
- Das CCS wurde auf der Grundlage des Risikomanagements erstellt.
- Die Geschäftsleitung muss in die Überwachung und die Überarbeitung des Risikomanagements einbezogen werden.
- Die Verarbeitung, Lagerung und der Transport des Produkts dürfen keine Kontamination verursachen.
- Die für die Chargenfreigabe Verantwortlichen müssen Zugang zu Produktions- und Qualitätsinformationen haben. Sie müssen zudem über Kenntnisse des Prozesses verfügen, damit Fehler erkannt werden können.
Kapitel 4: Räumlichkeiten
In Kapitel 4 werden die Anforderungen an die Gestaltung von Reinräumen festgelegt. Um Kontaminationen durch Material und Personal zu minimieren, werden verschiedene neue Anforderungen vorgeschlagen. Dadurch wird unter anderem der Einsatz von Restricted Access Barrier Systems (RABS) und Isolatoren in neuen Anlagen vorgeschrieben. Außerdem muss ein unidirektionaler Prozess für den Transfer von Materialien in und aus den Klassen A und B vorhanden sein, und die Ein- und Ausgangsumkleideräume für Klasse B müssen voneinander getrennt sein.
Ein weiterer wichtiger Teil der Änderungen in diesem Kapitel betrifft die Qualifizierung von Reinräumen. Hierfür stehen die neuen Richtlinien im Einklang mit der Norm ISO 14644. Zu den wesentlichen Änderungen gehören unter anderem:
- Videos von Rauchstudien müssen dem Validierungsbericht beigefügt werden.
- Die Qualifizierung von Reinräumen muss im Ruhezustand und im Betrieb erfolgen.
- Die Requalifizierung der Klassen A und B muss alle 6 Monate erfolgen, die Requalifizierung der Klassen C und D alle 12 Monate.
Außerdem müssen Reinigung und Desinfektion anhand eines schriftlich festgelegten, validierten Verfahrens erfolgen. Es muss regelmäßig mit sporenabtötenden Mitteln desinfiziert werden.
Kapitel 5: Ausrüstung
Kapitel 5 beschreibt, wie Geräte und Prozesse ordnungsgemäß beschrieben, qualifiziert und dokumentiert werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Bedeutung der Reinigung von Geräten und der Art und Weise, wie Geräte in Reinräumen verwendet werden müssen. Teile, die in direkten oder indirekten Kontakt mit dem Produkt kommen, müssen sterilisiert werden. Auch Alarme müssen auf Trends hin ausgewertet werden.
Kapitel 6: Versorgungssysteme
Kapitel 6, das sich auf Versorgungsmedien konzentriert, ist fast vollständig neu. Es wurden Richtlinien für vier Versorgungsmedien formuliert: Wasser für Injektionszwecke (WFI), Reindampf, Druckgase (Druckluft und Stickstoff) sowie Heiz- und Kühlsysteme.
Einige wichtige Richtlinien in diesem Kapitel lauten:
- WFI-Systeme müssen kontinuierlich auf den Gehalt an organischem Gesamtkohlenstoff (TOC) und die Leitfähigkeit überwacht werden.
- Gase, die mit dem Produkt in Kontakt kommen, müssen an jeder Entnahmestelle überwacht werden.
- Heiz- und Kühlsysteme müssen nach Möglichkeit außerhalb des Reinraums installiert werden.
Kapitel 7: Personal
Dieses Kapitel erläutert die Richtlinien für Personal, Bekleidung und Schulung.
Im Vergleich zum vorherigen Anhang 1 wird mehr Wert auf die Schulung und Qualifizierung der Bediener gelegt. Bei auffälligen Trends bei der Personalüberwachung oder bei einem fehlgeschlagenen Media-Fill kann einem Bediener der Zugang zum Reinraum verweigert werden, bis er erneut qualifiziert wurde.
Es gibt auch neue Vorgaben für die Umkleidung. So müssen Bediener beispielsweise vor dem Betreten der Umkleidebereiche firmeneigene Kleidung (einschließlich Socken) tragen. Für wiederverwendbare Kleidung müssen „Waschverfahren“ qualifiziert sein. Darüber hinaus ist die maximale Anzahl der Tragevorgänge festgelegt.
Kapitel 8: Produktion und spezifische Technologien
Kapitel 8 erläutert die Richtlinien für die sterile Produktion und die dazugehörigen Technologien. Für jeden aseptischen Schritt muss eine maximale Haltezeit festgelegt werden. Außerdem wurden die Anforderungen an „Pre-Use Post-Sterilisation Integrity Tests“ (PUPSIT) detaillierter ausgearbeitet.
Die Kapitel über Sterilisation und Blow-Fill-Seal wurden erheblich erweitert, und es wurden neue Kapitel über Form-Fill-Seal, Gefriertrockner und Einwegsysteme (SUS) hinzugefügt.
Kapitel 9: Umgebungs- und Prozessüberwachung
Dieser Teil von Anhang 1 beschreibt, wie Reinräume überwacht und wie dies dokumentiert werden muss. Die Umgebungsüberwachung umfasst Partikelzählungen, mikrobiologische Überwachung, Überwachung von Umgebungsparametern und Medienbefüllung. Die Richtlinien zur Umgebungsüberwachung wurden erheblich erweitert. Wichtige Änderungen sind:
- Es wird mehr Wert auf die Trendanalyse gelegt.
- Die Überwachung des Personals muss bei jedem kritischen Eingriff und bei jedem Verlassen der Klasse B erfolgen.
- Die mikrobiologischen Grenzwerte für Reinräume der Klasse A wurden auf „kein Wachstum“ präzisiert.
- Wird in einem Reinraum der Klasse A mikrobielles Wachstum festgestellt, muss eine Untersuchung eingeleitet werden.
- Der Einsatz von Schnellanalysetechniken für die mikrobiologische Probenahme wird empfohlen.
- Bei einem Media-Fill müssen mindestens 5.000 bis 10.000 Fläschchen befüllt werden, und jegliches Wachstum führt zu einem fehlgeschlagenen Media-Fill und einer Untersuchung.
Kapitel 10: Qualitätskontrolle (QC)
Das letzte Kapitel befasst sich mit der Qualitätskontrolle. Dieses Kapitel betont erneut, dass das Personal ausreichend geschult sein und über ausreichende Erfahrung mit den Prozessen verfügen muss, und legt die Anforderungen an Sterilitätstests eines Produkts fest.
Die Schulungen der GxP Academy wurden um die neuesten Informationen aus Anhang 1 ergänzt. Viele Teile des neuen Anhangs 1 haben daher direkte Auswirkungen auf das operative Management eines Reinraums. Man denke beispielsweise an QRM, CCS, Reinraumklassifizierungen usw. Auch über die verschiedenen Fachbereiche kann Advipro bei der Umsetzung des neuen Anhangs 1 unterstützen.Schauen Sie sich unbedingt unsere GxP-Academy-Website und die Advipro-Website an:Schulungen (gxp.academy) Fundierte Unterstützung bei Produktionsprozessen || Normec Advipro
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